22.12.2015 | Wohnraummietrecht
Nur die tatsächliche Wohnfläche zählt
Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert: im Rahmen des vermieterrechtlichen Mieterhöhungsanspruchs gemäß § 558 BGB kommt es nunmehr auf die tatsächliche Größe der Wohnung an. Bislang löste nur eine Abweichung der vertraglich vereinbarten zur tatsächlichen Wohnfläche von mindestens 10 % Rechtfolgen für ein Mieterhöhungsverlangen aus. >