Kati Hähner Rechtsanwältin
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22.12.2015 | Wohnraummietrecht

Nur die tatsächliche Wohnfläche zählt

Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert: im Rahmen des vermieterrechtlichen Mieterhöhungsanspruchs gemäß § 558 BGB kommt es nunmehr auf die tatsächliche Größe der Wohnung an. Bislang löste nur eine Abweichung der vertraglich vereinbarten zur tatsächlichen Wohnfläche von mindestens 10 % Rechtfolgen für ein Mieterhöhungsverlangen aus. >

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