Werkvertragsrecht

Leistungsgegenstand eines Werkvertrages kann jedes Werk sein: von der Reinigung eines verstopften Abflussrohres bis zum Bau eines Hauses, Reparaturen aller Art, Anfertigungen von Zahn –oder sonstigen Prothesen, Leistungen von Optikern, Beförderungen von Personen und Sachen, Durchführungen von Veranstaltungen wie Theater und Konzerte usw. Wesensmerkmal ist jeweils die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges.

Häufig kommt es hier zu Konflikten. Zahlt der Auftraggeber auf eine berechtigte Abrechnung nicht, kann dies einen Unternehmer in arge finanzielle Bedrängnis bringen. Hier sind umgehend mit Nachdruck und Effizienz die veranlassten Schritte einzuleiten, um den berechtigten Werklohn beizutreiben.
Bereits bei Vertragsabschluss können sie hier durch entsprechende Ausgestaltung des Vertrages Unwägbarkeiten vermeiden.

Desweiteren mache ich mich für Ihr Recht stark, wenn Sie unberechtigt wegen Mängeln in Anspruch genommen werden.

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