22.12.2015 | Wohnraummietrecht

Nur die tatsächliche Wohnfläche zählt

Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert: im Rahmen des vermieterrechtlichen Mieterhöhungsanspruchs gemäß § 558 BGB kommt es nunmehr auf die tatsächliche Größe der Wohnung an. Bislang löste nur eine Abweichung der vertraglich vereinbarten zur tatsächlichen Wohnfläche von mindestens 10 % Rechtfolgen für ein Mieterhöhungsverlangen aus.

Nur die tatsächliche Wohnfläche zählt

(BGH vom 18.11.2015, Az.: VIII ZR 266/14 )

Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert: im Rahmen des vermieterrechtlichen Mieterhöhungsanspruchs gemäß § 558 BGB kommt es nunmehr auf die tatsächliche Größe der Wohnung an. Bislang löste nur eine Abweichung der vertraglich vereinbarten zur tatsächlichen Wohnfläche von mindestens 10 % Rechtfolgen für ein Mieterhöhungsverlangen aus.

Geklagt hatte eine Vermieterin, die von ihrem Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung von 629,75 € auf 937,52 € für die angemietete 5-Zimmer-Wohnung begehrte. Die vertraglich vereinbarte Wohnfläche lag bei 156,95 m². Tatsächlich hat die Wohnung jedoch eine Fläche von 210,43 m². Die Vermieterin begründete das Mieterhöhungsverlangen in Höhe von 94,46 € mit den allgemeinen gesetzlichen Mieterhöhungskriterien und in Höhe von 231,31 € mit einer Berechtigung zur Anhebung aufgrund der Flächenabweichung von 33,95 %. Der BGH gab ihr Recht.

Fazit:

Nach Aufgabe der sogenannten 10 %-Rechtsprechung des BGH muss der Vermieter sich nicht mehr an einer im Mietvertrag zu niedrig bemessenen Wohnfläche festhalten lassen, wenn die Abweichung unter 10 % beträgt. Das Gleiche gilt auch für den umgekehrten Fall, dass die Wohnfläche im Mietvertrag zu hoch angesiedelt ist – auch hier ist die tatsächlich niedrigere Wohnfläche für die Mieterhöhung maßgebend.

Die Kanzlei Kati Hähner, Tschaikowskistr. 16, 04105 Leipzig vertritt betroffene Vermieter bei der Durchsetzung ihres Mieterhöhungsverlangens.